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Ihr Team von B + M Textil
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen der B + M Textil GmbH & Co. KG,
insbesondere den Verkauf und die Lieferung von Waren.
1.2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers die Lieferung an den Abnehmer vorbehaltlos ausführen.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Abnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit den Abnehmer.
1.5. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Preis und Zahlung
3.1. Angebote sind freibleibend. Für die Berechnung gelten, wenn nicht ausdrücklich feste
Preise vereinbart worden sind, grundsätzlich die Preise gemäß der aktuellen Preislisten.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Erstgeschäften und bei Kenntnisnahme der Verschlechterung der Vermögenssituation des Abnehmers kann Vorauskasse gefordert werden. Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
3.4. Für Schecks und Überweisungen gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegen genommen. Deren Annahme ist vorher zu vereinbaren.
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Etwaige Mehrkosten im Zusammenhang mit der Annahme dieser Zahlungsmittel gehen zu Lasten des Ausstellers. Im Exportgeschäft gilt Gebührenteilung als vereinbart.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Gefahrenübergang/Versand/Verpackungskosten
4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk Sehmatal-Cranzahl„ gemäß „incoterms 2000 - EXW„ vereinbart.
4.2. Sofern der Abnehmer den Versand der Ware wünscht, erfolgt dieser nach unserer Wahl. Die Lieferkonditionen sind den jeweils aktuellen Preislisten zu entnehmen. Sofern der Abnehmer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Abnehmer.
4.3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Abnehmer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Lieferung
5.1. Gewichts- und Maßangaben für gelieferte Produkte sind nur annähernd, da fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen nicht ausgeschlossen werden können. Eine Differenz von 5 % kann durch den Abnehmer nicht beanstandet werden. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
5.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Abnehmers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5.4. Sofern eine feste Lieferzeit vereinbart worden ist, gilt diese als eingehalten, wenn die Ware dem Abnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt im Werk zur Abnahme zur Verfügung gestellt wurde. Auf § 3 Ziff. 3.1. wird verwiesen.
5.5 Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert werden, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleichgültig, ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten - insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, den anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
5.6 Bei Lieferverzug ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Sofern ein
eventueller Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt ebenfalls, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB bzw. der Abnehmer berechtigt ist, geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Mit Ausnahme des Falles der vorsätzlichen Pflichtverletzung ist die Schadensersatzhaftung in vorgenannten Fällen jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im übrigen haften wir im Falle des
Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
6. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
6.1. Mängelansprüche des Abnehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Feststellung von Mängeln muss uns danach unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens 10 Tage nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.
Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Wartung und Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Abnehmers oder Dritter.
6.2. Sofern ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Abnehmer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Abnehmer
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Im Falle von grober Fahrlässigkeit bzw. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.6. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
ausgeschlossen.
6.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Gesamthaftung
7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in §§ 4, 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt es auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Vermögensverschlechterung des Bestellers
8.1. Erhalten wir nach Vertragabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers, die nach pflichtmäßigem, kaufmännischem Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so können wir das Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauskasse verlangen. Kommt der Abnehmer unserem berechtigten Verlangen nicht nach, so können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
8.2. Kommt der Abnehmer mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen. Erbringt der Abnehmer die fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so können wir auch in diesem Falle nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und den Abnehmer vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Ware durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
9.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
9.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Abnehmer für den uns entstandenen Ausfall.
9.4. Der Abnehmer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Abnehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Abnehmer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Abnehmer wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehören den Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.8. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einwilligung von uns anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Abnehmers Schutzrechte Dritter verletzt, so hat dieser uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen. Von uns angefertigte Werkzeuge und Sondereinrichtungen bleiben auch bei der Kostenbeteiligung durch den Abnehmer unser Eigentum, es sei denn, dass der Abnehmer bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen Werkzeuge und Sondereinrichtungen gegen Erstattung der Vollkosten zu erwerben bereit ist.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Dies gilt für alle aus dem Vertrag oder einem etwa erklärten Rücktritt heraus entstehenden Verbindlichkeiten.
10.2. Sofern die Abnehmer Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Abnehmer an seinen Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.